Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplans „Am Zibetholz“ der Stadt Penzberg im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB für das Grundstück Flurnummer 749 der Gemarkung Penzberg, Reindl 38;

 

Öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat am 29.04.2020 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplans „Am Zibetholz“ der Stadt Penzberg im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB für das Grundstück Flurnummer 749 der Gemarkung Penzberg, Reindl 38, beschlossen und den Beschluss zur öffentlichen Auslegung gefasst.

Gegenstand der Bebauungsplanänderung ist

  1. Für den Änderungsbereich soll ein Allgemeines Wohngebiet WA (§4 BauNVO) festgesetzt werden
  2. Die max. zulässige Grundflächenzahl GRZ für Hauptanlagen (ohne Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO) soll GRZ 0,30 betragen. Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der GRZ nicht zu berücksichtigen.
  3. Die zulässige Dachneigung für Hauptgebäude im Bestandsgebäudebereich und Erweiterungsbereich West und Ost soll 28° - 35° betragen
  4. Das festgesetzte Satteldach soll im Westen des Erweiterungsbereichs West durch einen Krüppelwalm enden können.
  5. Die zulässige Dachneigung für die eingeschossige Erweiterung Süd-West soll 0° - 35° betragen.
  6. Die zulässige Dachneigung für Hauptgebäude im Bestandsbereich Süd soll weiterhin 28° - 32° betragen
  7. Die max. zulässige Kniestockhöhe KH (Höhe OK Rohdecke bis UK Sparren an der Außenwand der Traufe) für den Bestandsgebäudebereich und Erweiterungsbereich Ost und West soll 1,60 m betragen
  8. Die max. zulässige Kniestockhöhe KH für den Bestands-Bebauungsplanbereich Süd soll weiterhin 1,80 m betragen
  9. Die zulässige Dachneigung für Garagen und Nebengebäude soll weiterhin 28° – 32° betragen.
  10. Nicht untergeordnete Balkone dürfen die Baugrenze um maximal 1,25 m überschreiten, wenn sie nicht tiefer als 1,50 m sind und mind. 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben.
  11. Nicht untergeordnete Balkone dürfen die Baugrenze um maximal 1,25 m überschreiten, wenn sie nicht länger als 50% der zugehörigen Fassade sind, nicht tiefer als 2,50 m sind und mind. 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben.
  12. Die straßenbegleitende Bepflanzung mit Sträuchern ist im Bereich außerhalb der Zugänge/Zufahrten zu schützen, zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
  13. Im Änderungsbereich gelten die Abstandsflächenbestimmungen der Bayer. Bauordnung.

Im Amtsblatt Nr. 14 vom 24.07.2020 wurde bekannt gemacht, dass die 7. Änderung des Bebauungsplans „Am Zibetholz“ der Stadt Penzberg einschließlich Begründung vom 03.08.2020 bis einschließlich 03.09.2020 während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Penzberg (Stadtbauamt - Rathauspassage, 2. Stock, Zimmer-Nr. P 225) öffentlich ausliegt und die Planunterlagen auch auf der Homepage der Stadt Penzberg vom 03.08.2020 bis einschließlich 03.09.2020  zur Verfügung stehen und während der Auslegungszeit Bedenken und Anregungen bei der Stadtverwaltung Penzberg abgegeben oder per E-Mail an stadtbauamt@penzberg.de eingereicht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können und dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert wird.

Die Planungsgrundlagen sind in nachfolgenden Dateien dargestellt:

  1. 7. Änderung Bebauungsplan Am Zibetholz – Entwurf
  2. 7. Änderung Bebauungsplan Am Zibetholz – Begründung
  3. Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss vom 29.04.2020